Mit 12.6.2015 erstattete das Forschungsprojekt „Vom User-Generated-Content zum User-Generated-Copyright“ im parlamentarischen Begutachtungsverfahren eine ausführliche Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf für eine Urheberrechtsnovelle 2015. Der vieldiskutierte Entwurf greift gleich mehrere rechtliche Herausforderungen auf, welche sich in der digitalen Wissensgesellschaft an ein modernes Urheberrecht stellen.
Aus der Sicht des Projektteams ist es grundsätzlich auch zu begrüßen, dass in der geplanten Novellierung einige der Anforderungen adressiert werden, welche sich aus der Perspektive von Schüler/innen als „digital natives“ in besonderem Maße stellen. Nach einer kritischen Durchsicht wurde jedoch ersichtlich, dass einige der Reformvorhaben eine Bandbreite an Fragen aufwerfen und – für sich alleine genommen – keine ausreichende Grundlage für eine moderne Urheberrechtsordnung schaffen, welche Anreize für kreatives Schaffen setzt und einen fairen Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten gewährleistet.
Im Detail bot etwa das geplante Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Beiträge Anlass für Kritik, welches freien Zugang zu Dokumentationen von wissenschaftlichen Erkenntnissen ermöglichen soll, in der vorliegenden Fassung aber einen stark eingeengten Anwendungsbereich aufweist. In gleichem Maße sind auch weitere Klarstellungen bzw Präzisierungen der geplanten Schranken zugunsten des eigenen Schulgebrauchs sowie zur Zurverfügungstellung von Unterrichtsmaterialien erforderlich, um einen breiten Zugang zu Wissen und Information zu gewährleisten. Vor allem aus der Perspektive von Schüler/innen sind adäquate rechtliche Rahmenbedingungen zugunsten der Aus-, Weiter- und Fortbildung unerlässlich, um an der modernen Wissensgesellschaft teilnehmen zu können.
Ferner sollten mit den Novellierungen zu den freien Werknutzungen (Schranke der Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch, Schranke zugunsten des unwesentlichen Beiwerks und Zitatfreiheit) die nach dem europäischen Urheberrecht bestehenden Spielräume besser ausgenützt werden. Dabei hätte sich insbesondere die Möglichkeit geboten, den Paradigmen der „Prosuming Culture“ Rechnung zu tragen und nutzergeneriertes Werkschaffen auf ein gesichertes rechtliches Fundament zu stellen. Im Ergebnis lässt der Entwurf aber auch in dieser Hinsicht zentrale Fragestellungen offen.